Liebe Eltern,

die Kriterien für die Notfallbetreuung wurden aktualisiert und konkretisiert und liegen jetzt schriftlich vor.

Berechtigter Personenkreis

Es werden nur Krippen-, Kindergarten und Schulkinder bis zur Klasse 6 betreut. Ältere Kinder können an der Notbetreuung nicht teilnehmen. Ausnahmen von der Altersgrenze sind im Einzelfall möglich, wenn ältere Kinder wegen einer Behinderung der Betreuung bedürfen.

Folgende Kinder dürfen ab dem 27. April 2020 an der Notbetreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und bei Kindertagespersonen teilnehmen:

Gruppe A+

  • Kinder, bei denen ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung von Kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist oder Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden.

Gruppe A

  • Kinder von Eltern, die im medizinischen, pflegerischen Bereich oder in Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit arbeiten, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.

Gruppe B

  • Kinder von Eltern, die in ausführenden Hinweisen genannten definierten Bereichen der sog. kritischen Infrastruktur arbeiten und dort unabkömmlich sind, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.
  • Kinder von Eltern, die als pädagogisches Personal in Schulen oder Kindertageseinrichtungen arbeiten und dort in der Präsenzbeschulung oder Notbetreuung eingesetzt sind, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.
  • Kinder von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden oder Studierenden sowie Anwärterinnen und Anwärtern, die wieder am Präsenzunterricht teilnehmen. Auch hier ist die Voraussetzung, dass auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.

Gruppe C

  • Kinder, deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes angezeigt ist.

Hinweis: Die Notbetreuung steht auch Kindern offen, deren Eltern in zwei verschiedenen Gruppen tätig sind, sodass eine/r zu Gruppe A und eine/r zu Gruppe B gehört.

Formulare

Weitere Informationen