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Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in Jenaer Schulen

Ab 04.05.2020 muss in allen Jenaer Schulen eine Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend getragen werden.

Der Wortlaut der Allgemeinverfügung der Stadt Jena vom 24.04.2020:

Weiterhin gilt die Verpflichtung für den geöffneten Schulbetrieb gemäß § 8 Abs. 1a der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO ab dem 04. Mai 2020 nach folgender Maßgabe:

* die Pflicht erstreckt sich auf den Aufenthalt in geschlossenen Räumen; dies betrifft insbesondere den Unterricht im Klassenraum, aber auch die Pausen und das Bewegen (z.B. Raumwechsel) innerhalb des Schulgebäudes,

* ausgenommen von dieser Pflicht ist der Aufenthalt im Freien, insbesondere Pausen auf dem Schulhof (hier ist durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen),

* ausgenommen sind ebenfalls Prüfungssituationen (hier ist besonders auf ein strenges Hygiene- und Lüftungsregime zu achten sowie Abstände über den Mindestabstand von 1,5 m hinaus sicherzustellen).

Die Zumutbarkeit für die Schüler bei gleichzeitiger Wahrung der hygienischen Standards kann insbesondere durch folgende Maßnahmen sichergestellt werden:

* nach 45 Minuten Unterricht sollte, soweit es die Wetterbedingungen zulassen, eine angemessene Pause im Freien eingeräumt werden,

* die Mund-Nasen-Bedeckung sollte nicht abgenommen, sondern beim Nichttragen unter das Kinn geschoben werden,

* im Übrigen sollte auf geeignete Weise (Hinweise, Aushänge, Schulungen) auf die korrekte Handhabung hingewiesen werden.

Quelle: Allgemeinverfügung der Stadt Jena vom 24.04.2020

Notfallbetreuung

Liebe Eltern,

die Kriterien für die Notfallbetreuung wurden aktualisiert und konkretisiert und liegen jetzt schriftlich vor.

Berechtigter Personenkreis

Es werden nur Krippen-, Kindergarten und Schulkinder bis zur Klasse 6 betreut. Ältere Kinder können an der Notbetreuung nicht teilnehmen. Ausnahmen von der Altersgrenze sind im Einzelfall möglich, wenn ältere Kinder wegen einer Behinderung der Betreuung bedürfen.

Folgende Kinder dürfen ab dem 27. April 2020 an der Notbetreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und bei Kindertagespersonen teilnehmen:

Gruppe A+

  • Kinder, bei denen ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung von Kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist oder Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden.

Gruppe A

  • Kinder von Eltern, die im medizinischen, pflegerischen Bereich oder in Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit arbeiten, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.

Gruppe B

  • Kinder von Eltern, die in ausführenden Hinweisen genannten definierten Bereichen der sog. kritischen Infrastruktur arbeiten und dort unabkömmlich sind, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.
  • Kinder von Eltern, die als pädagogisches Personal in Schulen oder Kindertageseinrichtungen arbeiten und dort in der Präsenzbeschulung oder Notbetreuung eingesetzt sind, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.
  • Kinder von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden oder Studierenden sowie Anwärterinnen und Anwärtern, die wieder am Präsenzunterricht teilnehmen. Auch hier ist die Voraussetzung, dass auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.

Gruppe C

  • Kinder, deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes angezeigt ist.

Hinweis: Die Notbetreuung steht auch Kindern offen, deren Eltern in zwei verschiedenen Gruppen tätig sind, sodass eine/r zu Gruppe A und eine/r zu Gruppe B gehört.

Formulare

Weitere Informationen